Satzung vom 02. März 1999 in der Beschlussfassung vom 19. September 2021
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name, Eintragung, Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen Leichtflieger-Oberlausitz e. V. und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen. Sitz des Vereins ist Görlitz.
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Gleitsegel-, Hängegleiter- und Ultraleichtsports in natur- und landschaftsverträglicher Form sowie die Förderung der Flugsicherheit.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Vertretung, Geschäftsführung
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.
(2) Die Angelegenheiten des Vereins werden von der Vorstandschaft durch Beschluss bestimmt, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
(3) Die Durchführung der Beschlüsse und des laufenden Betriebs obliegt den fachlich zuständigen Vorstandsmitgliedern und anderen beauftragten Personen. Sie können im Rahmen ihres Aufgabengebietes vom Vorstand zur Vertretung des Vereins ermächtigt werden.
Teil 2 – Mitgliedschaft
§ 4
Beginn der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand abschließend.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Absendung der schriftlichen oder digitalen Aufnahmebestätigung rückwirkend zum ersten des jeweiligen Monats, wenn der Aufnahmeantrag vor dem ersten des jeweiligen Monats schriftlich oder digital beim Verein eingegangen ist.
(3) Jedes Mitglied hat eine Verzichtserklärung schriftlich gegenüber dem Verein Leichtflieger-Oberlausitz e. V. abzugeben. Dabei erfolgt eine Belehrung über abgeschlossene Versicherungen. Mit Gaststartern ist ebenso zu verfahren.
(4) Die Mitgliederversammlung kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern und einen ehemaligen Vorsitzenden zum Ehrenvorsitzenden wählen.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist mit einmonatiger Frist zum 01. Oktober des Jahres schriftlich oder digital zu erklären und zu unterschreiben. Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich.
(3) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Vorstandschaft, wenn das Mitglied gegen den Vereinszweck verstößt oder das Ansehen, den Frieden oder das Vermögen des Vereins schädigt.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, Ämter zu verwalten, an der Mitgliederversammlung durch persönliche oder digitale Präsenz teilzunehmen und bei deren Entscheidungen mitzuwirken und die Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck ideell zu unterstützen und die für sie geltenden Vereinsbestimmungen zu beachten.
(3) Bei vorsätzlicher Beschädigung oder Verlust von Vereinseigentum und der vom Verein genutzten Technik, haftet der Verursacher im vollen Umfang des Wiederbeschaffungswertes.
§ 7
Beitragszahlung
(1) Jedes Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Von der Beitragspflicht sind nur der Ehrenvorsitzende und die Ehrenmitglieder befreit.
(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in die Gebührenordnung aufgenommen.
(3) Als erster Beitrag eines Neumitglieds ist für die Zeit von Beginn der Mitgliedschaft bis zum Jahresende der entsprechende Teil eines Jahresbeitrages zu zahlen. Der erste Beitrag ist mit Zugang der Aufnahmebestätigung fällig, jeder weitere Beitrag zum 31. Januar eines jeden Jahres.
(4) Die Beitragspflicht endet am 31. Dezember des Jahres, in dem Tod, Austritt oder Ausschluss erfolgen. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger oder fälliger Beiträge bleibt von der Beendigung der Mitgliedschaft unberührt.
(5) Der Vorstand kann aus besonderen Gründen Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.
Teil 3 – Hauptversammlung, Kassenprüfung
§ 8
Arten und Einladung
(1) Einmal im Jahr sind die Mitglieder vom Vorstand zur Mitgliederversammlung für die Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, die Entlastung der Vorstandschaft, die Wahl der Kassenprüfer, turnusmäßig die Wahl der Vorstandsmitglieder und die Behandlung von Anträgen schriftlich oder digital einzuladen.
(2) Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt, wenn die Vorstandschaft das für erforderlich hält oder wenn mindestens 20 Prozent der ordentlichen Mitglieder das schriftlich oder digital verlangen.
(3) Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt schriftlich oder digital unter Nennung von Zeit, Ort und vorläufiger Tagesordnung.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ab Anwesenheit von 50 Prozent der ordentlichen Mitglieder durch persönliche oder digitale Präsenz – ausgenommen Ehrenmitglieder – beschlussfähig.
§ 9
Tagesordnung, Anträge
(1) In die endgültige Tagesordnung werden aufgenommen:
a) Anträge auf Änderung der Vereinssatzung, wenn sie sechs Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder digital bei der Geschäftsstelle eingegangen sind und in der Einladung als Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung bezeichnet sind.
b) Dringlichkeitsanträge, soweit sie keine Änderung der Vereinssatzung zum Gegenstand haben und wenn die Versammlung mit Dreiviertelmehrheit einer Behandlung zustimmt.
c) Alle übrigen Anträge, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich oder digital beim Vorstand eingegangen sind.
(2) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder.
§ 10
Abstimmung, Mehrheit
(1) Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Stimmabgabe kann nur in der Versammlung durch persönliche oder digitale Präsenz erfolgen. Vertretung ist unzulässig.
(2) Abstimmungen in Personalangelegenheiten erfolgen offen, es sei denn, ein Mitglied wünscht die geheime Abstimmung. In allen anderen Angelegenheiten wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mehrheit stimmt einem Antrag auf geheime Abstimmung zu.
(3) Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen der Dreiviertelmehrheit.
(4) Beschlüsse werden, wenn nichts anderes in der Satzung bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltung gilt als Stimmabgabe. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
§ 11
Versammlungsleiter, Protokoll
(1) Versammlungsleiter ist der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende, in dessen Abwesenheit ein von der Versammlung bestimmtes Mitglied. Der Versammlungsleiter hat das Hausrecht.
(2) Bei Angelegenheiten, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen, bestimmt die Versammlung ein anderes Mitglied zum Versammlungsleiter.
(3) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen und allen Mitgliedern schriftlich oder digital zur Kenntnis zu bringen.
§ 12
Kassenprüfung
(1) Die Finanzen des Vereins sind jährlich von zwei Kassenprüfern zu kontrollieren. Die Kassenprüfer dürfen nicht der Vorstandschaft angehören.
(2) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt nach den für die Wahl der Vorstandsmitglieder geltenden Bestimmungen.
Teil 4 – Vorstandschaft
§ 13
Zusammensetzung
(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB und dem erweiterten Vorstand.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schatzmeister und Beisitzern. Ob, wie viele und mit welchen Aufgaben Beisitzer gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt regelmäßig drei Jahre. Sie verlängert sich automatisch bis zur nächsten Neuwahl oder verkürzt sich bei vorzeitiger Neuwahl.
(4) Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht gleichzeitig ein anderes Vorstandsamt bekleiden.
§ 14
Kandidatur und Wahl
(1) Gewählt werden kann nur, wer bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich oder digital bei der Geschäftsstelle seine Kandidatur angemeldet oder von einem Mitglied vorgeschlagen wurde und in die Kandidatur eingewilligt hat.
(2)Steht nur ein Kandidat pro Amt zur Verfügung, so erfolgt die Wahl durch offene Abstimmung; es sei denn, ein Stimmberechtigter verlangt die geheime Abstimmung. Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen oder im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 15
Beschlussfassung
(1) Die Vorstandschaft kann ihre Beschlüsse auf Sitzungen, schriftlich oder digital fassen. Bei schriftlicher oder digitaler Abstimmung ist die Stimmabgabe sämtlicher Vorstandsmitglieder erforderlich.
(2) Die Vorstandschaft kann für eilige Angelegenheiten und für andere Angelegenheiten ohne weitreichende Bedeutung die Beschlussfassung auf einzelne oder mehrere Vorstandsmitglieder übertragen.
(3) Vorstandsbeschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(4) Sämtliche Beschlüsse sind zu protokollieren. Die Protokolle sind allen Vorstandsmitgliedern schriftlich oder digital zu übermitteln und bei der nächsten Vorstandssitzung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Einladung, Koordination und Leitung obliegen dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Teil 5 – Vereinsauflösung
§ 16
Zuständigkeit, Verfahren
(1) Für die Auflösung des Vereins sind ausschließlich die erste oder die zweite Auflösungsversammlung zuständig. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Dreiviertelmehrheit. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Mitgliederversammlung, soweit das nicht anders bestimmt ist.
(2) Die erste Auflösungsversammlung ist beschlussfähig, wenn drei Viertel der Vereinsmitglieder durch persönliche oder digitale Präsenz anwesend sind.
(3) Die zweite Auflösungsversammlung wird einberufen, wenn die erste mangels Beteiligung nicht beschlussfähig war. Sie muss spätestens vier Wochen nach der ersten Versammlung stattfinden und ist unabhängig von der Zahl der Anwesenden durch persönliche oder digitale Präsenz beschlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
§ 17
Liquidation, Vereinsvermögen
(1) Für die Abwicklung der im Zusammenhang mit der Auflösung stehenden Geschäfte werden zwei Liquidatoren von der die Auflösung beschließenden Versammlung gewählt. Das Wahlverfahren richtet sich nach den Vorschriften für die Wahl der Vorstandsmitglieder. Die Liquidatoren müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Hängegleiterverband e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Teil 6 – Schlussbestimmungen
§ 18
Änderungen durch Vorstandsbeschluss
Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen dieser Satzung aufgrund Anforderungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde zu beschließen und eintragen zu lassen.
§ 19
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 19. September 2021 in Kraft.